§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen cyber4edu.

(2) 1Er wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ 2Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. 3Der Verein fördert den freien und ungehinderten Zugang der Bürger*innen zu Bildung und Wissen mit dem Ziel der Stärkung der Volksbildung und der Förderung der Wissensgesellschaft und einer aktiven Bürgergesellschaft.

(2) 1Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Digitalisierung von Schulen und anderen vergleichbaren Bildungsträgern einschließlich der damit zusammenhängenden Beratungen und Schulungen von Kindern, Jugendlichen, Erziehungsbeauftragten und in Bildungseinrichtungen tätigen Personen (Workshops, Seminare, Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen und Vorträge). 2Partizipative Elemente und das besondere Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen sollen hierbei besondere Berücksichtigung finden. 3Der Satzungszweck wird ebenso durch die Gestellung der dafür notwendigen Technik verwirklicht. 4Dies umfasst die dafür notwendige Konzeption, Planung und Installation von Netzwerk, Hardware- und Software. 5Der Verein fühlt sich den Konzepten von Open Source Software und sofern möglich Hardware (freiheitsgewährender Soft- und Hardware) ebenso verpflichtet wie dem Konzept von Open Educational Resources (OER – freie Lehr- und Lernmaterialien mit einer offenen Lizenz) unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes. 6Der Verein fördert Open Source und OER durch eine bevorzugte Verwendung und verpflichtet sich eigene Entwicklungen unter entsprechende Lizenzen zu stellen. 7Die Idee von OER wird durch die Entwicklung digitaler Lernmittel vorangetrieben. 8Der Einsatz von Mitteln ist auf Nachhaltigkeit im Sinne eines ökologischen Gedankens zu prüfen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

a) 1Ordentliche Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die bereit sind, die satzungsmäßigen Zwecke und Ziele ideell und / oder materiell zu unterstützen und umzusetzen. 2Um die Qualität und die Verlässlichkeit der Vereinsarbeit zu sichern, benötigt der/die Antragstellerin mindestens drei Mitglieder des Vereins als Fürsprecherinnen. 3Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 4Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Aufnahmeantrag unverzüglich den Mitgliedern in Textform zugänglich zu machen. 5Die Mitglieder haben hiernach innerhalb von drei Wochen die Möglichkeit, ein für den Vorstand bindendes Veto gegen einen Mitgliedsantrag gegenüber dem Vorstand einzulegen.

b) 1Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über die Anerkennung und Förderung der satzungsmäßigen Zwecke und Ziele den Verein ideell und / oder materiell oder anderweitig fördern möchten. 2Ein Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. 3Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. 4Die Fördermitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden. 5Die Fördermitgliedschaft schließt eine Mitgliedschaft im Beirat nicht aus.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) 1Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. 2Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) 1Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. 2Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten. 3Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 4Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. 5Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten. 6Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. 7Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. 8Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

1Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Bestätigung des Beirats, Wahl der Kassenprüfern*innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Spätestens im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) 1Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zu Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse beziehungsweise auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. 2Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail beziehungsweise des Briefes. 3Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben. 4Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. 5Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. 6Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. 7Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Videokonferenz-Raum.

(6) 1Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. 2Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. 3Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. 4Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. 5Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) 1Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist aus der Mitte dieser ein Schriftführer oder eine Schriftführerin und ein Versammlungsleiter beziehungsweise Versammlungsleiterin zu wählen. 2Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 3Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 4Im Falle einer Online-Mitgliederversammlung ist diese rechtzeitig dem Vorstand zu übersenden. 5Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 6Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt. 7Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 8Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 9Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. 10Die Protokolle stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 12 Vorstand

(1) 1Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. 2Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) 1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. 2Die Wiederwahl ist zulässig. 3Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind. 4Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(3) Der Vorstand kann auch online tagen und Beschlüsse fassen.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(5) 1Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 2Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 13 Beirat

(1) 1Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen Beirat vor, welcher den Vorstand in pädagogischer, rechtlicher und technischen Fragen berät. 2Die Mitgliederversammlung bestätigt den Beirat. 3Der Beirat berichtet jährlich der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. 4Der Beirat ist ehrenamtlich tätig. 5Die Beiratsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung in der vom Vorstand jeweils vorgeschlagenen Form jährlich zu bestätigen. 6Beiratsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein eigenes Rederecht. 7Sofern sie nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, sind sie jedoch nicht stimmberechtigt.

(2) Der Beirat kann auch online tagen.

§ 14 Kassenprüfung

1Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen. 2Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein und über die Mitgliedschaft hinaus in keinen Vertragsbeziehungen oder Anstellungsverhältnis zum Verein stehen. 3Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

1Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V. die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 2Falls dieser Verein im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr besteht oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt ist, bestimmt der Vorstand eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zwecks wie beispielsweise die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Beitragsordnung

  1. Ordentliche Mitglieder zahlen bei Eintritt des Vereins eine einmalige Mindestsaufnahmegebühr in Höhe von EUR 10,00. Der empfohlene Beitrag beträgt EUR 25,00.
  2. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind zu einem jährlichen Mindestmitgliedsbeitrag in Höhe von EUR 12,00 verpflichtet. Der Beitrag wird zum Anfang eines jeden Jahres fällig. Der Beitrag wird mit der Beitragserklärung vom Mitglied erklärt und kann jederzeit für die Zukunft bis zum Mindestbeitrag herabgesetzt werden. Bei einem Eintritt während des Jahres bestimmt sich der Mindestbeitrag auf die jeweiligen Restmonate des jeweiligen Jahres.